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Fr 26.07.2024 00:00:00       441       0       74.215   168,3 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Do 25.07.2024 00:00:03       441      -1       74.159   168,2 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Mi 24.07.2024 00:00:00       442      +1       74.126   167,7 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Di 23.07.2024 00:00:03       441       0       74.099   168,0 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Mo 22.07.2024 00:00:39       441       0       74.072   168,0 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
So 21.07.2024 00:01:00       441       0       74.043   167,9 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Sa 20.07.2024 00:00:00       441       0       74.014   167,8 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Fr 19.07.2024 13:57:34       441      -2       74.003   167,8 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Do 18.07.2024 00:03:51       443       0       73.925   166,9 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000
Mi 17.07.2024 00:03:44       443       0       73.887   166,8 mastodon.bayern – Mia ... 4.3.0... 5.000

Fr 26.07.2024 11:36

Di 16.07.2024 14:19

Das geht leider gerade völlig unter: Die Frankfurter Polizist*innen, die in einer Chatgruppe übelsten Rassismus und Volksverhetzung teilten, werden nicht strafrechtlich belangt, weil es in einer geschlossenen Gruppe passierte und der "Belustigung" diente. faz.net/aktuell/rhein-main/fra

Um ein Verbreiten im strafrechtlichen Sinn handele es sich erst, wenn die „konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte belegbare Gefahr vorliegt, dass der Inhalt an eine unbestimmte Anzahl von Personen weitergegeben wird und der Täter dies billigend in Kauf nimmt“. Dass eine Whatsapp-Nachricht leicht weitergeleitet werden kann, reicht dem Gericht zufolge „unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Anforderungen“ nicht aus, um ein „Verbreiten“ beim Einstellen von inkriminierten Inhalten in eine Whatsapp-Gruppe anzunehmen. Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Meinungsfreiheit garantiere, erfordere vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger den Inhalt weitergebe und der Sender dies billigend in Kauf nehme.

Im Fall der Polizeichats hingegen lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Chatgruppenmitglieder damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hätten, dass die Inhalte weitergegeben und damit einer „nicht mehr überschaubaren Anzahl von Personen“ übermittelt werden würden, argumentierte das Gericht. Im Gegenteil: Ihnen sei bewusst gewesen, dass eine Weiterleitung vor allem der nationalsozialistischen und ausländerfeindlichen Inhalte dienstrechtliche Konsequenzen hätte haben können. Zweck der Gruppe sei es gewesen, durch Einstellen schockierender Inhalte die Chatmitglieder zu „belustigen“, führte der Senat aus. Darauf weise bereits der Gruppenname „Itiotentreff“ hin.

Um ein Verbreiten im strafrechtlichen Sinn handele es sich erst, wenn die „konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte belegbare Gefahr vorliegt, dass der Inhalt an eine unbestimmte Anzahl von Personen weitergegeben wird und der Täter dies billigend in Kauf nimmt“. Dass eine Whatsapp-Nachricht leicht weitergeleitet werden kann, reicht dem Gericht zufolge „unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Anforderungen“ nicht aus, um ein „Verbreiten“ beim Einstellen von inkriminierten Inhalten in eine Whatsapp-Gruppe anzunehmen. Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Meinungsfreiheit garantiere, erfordere vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger den Inhalt weitergebe und der Sender dies billigend in Kauf nehme. Im Fall der Polizeichats hingegen lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Chatgruppenmitglieder damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hätten, dass die Inhalte weitergegeben und damit einer „nicht mehr überschaubaren Anzahl von Personen“ übermittelt werden würden, argumentierte das Gericht. Im Gegenteil: Ihnen sei bewusst gewesen, dass eine Weiterleitung vor allem der nationalsozialistischen und ausländerfeindlichen Inhalte dienstrechtliche Konsequenzen hätte haben können. Zweck der Gruppe sei es gewesen, durch Einstellen schockierender Inhalte die Chatmitglieder zu „belustigen“, führte der Senat aus. Darauf weise bereits der Gruppenname „Itiotentreff“ hin.

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